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   BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98   

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https://dejure.org/1998,14230
BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98 (https://dejure.org/1998,14230)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1998 - 2 PKH 1.98 (https://dejure.org/1998,14230)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 2 PKH 1.98 (https://dejure.org/1998,14230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren bedarf (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98
    Indessen sieht der Senat keinen klärungsbedürftigen Anhalt für die Auffassung, daß die Befolgung des religiösen Entschlusses zum Eintritt in eine Ordensgemeinschaftauch soweit sie mit einem Verzicht auf persönliches Einkommen verbunden ist, bei pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Religionsfreiheit - ebenso wie des Grundrechtes der Gewissensfreiheit (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 -
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 04.05.1998 - 2 PKH 1.98
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren bedarf (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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